Lustige Gerichtsurteile

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JJ
Beiträge: 509
Registriert: 01 Okt 2003, 21:06
Wohnort: Bayern

Lustige Gerichtsurteile

Beitrag von JJ »

Hi Leute. Hier habt ihr was an die Hand für den nächsten Rechtsstreit.

Die Fälle sind "TAT"!!! Von einer Rechtsberatungsseite und nicht am 1. April runtergeladen.



Kurioses 1: Herrchen haftet für Klobenutzung des Hundes

Stand: 20.02.2002

Jeder Hundebesitzer ist regelmäßig stolz auf seinen Vierbeiner. Aller Orten
wird von intellektuellen Fähigkeiten berichtet, die einen oft daran zweifeln
lassen, ob es sich bei dem Tier nicht doch um einen verwunschenen
Nobelpreisträger handelt. Den abschließenden Beweis besonderer Intelligenz mit allerdings fatalen Folgen hat jedoch ein Hund aus dem Raum Hannover erbracht. Als sein Herrchen einmal für kurze Zeit ohne ihn das Haus verließ, suchte der Vierbeiner die Toilette des Hauses auf und führte diese dadurch einer zweckfremden Nutzung zu, dass er zunächst jede Menge Toilettenpapier in die Schüssel stopfte. Als der Hund der Meinung war, dass er nun ausreichend für eine Verstopfung gesorgt habe, betätigte er derart oft die Spülung, dass die gesamte Wohnung überschwemmt wurde. Aus unserer Sicht ein zwar anspruchsvolles, gleichwohl gemeines und niederträchtiges Verhalten.

Der Auffassung war auch die Hausratversicherung sowie das Landgericht
Hannover. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Hausratversicherung, dem Hundehalter keinen Schadenersatz für die Schäden an der Wohnung zu zahlen. Nach Auffassung des Landgerichts habe sich der Hundebesitzer grob fahrlässig verhalten, was den Versicherungsschutz zum Erlöschen bringt.

Ähnlich entscheiden dürfte das Gericht, wenn der Hund längerfristige
Telefongespräche führt (zumeist über 0190-Nummern), eigenmächtig Pizza bestellt oder online von zu Hause aus an der Börse spekuliert. Teilen Sie also in keinem Fall Ihrem Hund Passwörter o.ä. mit, auch wenn er Sie noch sosehr darum bittet, denn in jedem Hund steckt ein Tier.




Kurioses 2: Eindeutige Widerstandshandlung

Stand: 14.11.2001

Eine Mieterin einer Mietwohnung in Bad Salzungen hatte seit 1994 das
zuständige Amt darum gebeten, einen anderen Schornsteinfeger zu entsenden, weil sie mit diesem Schornsteinfeger unzufrieden war. Die Bitte der Frau wurde bis zum Jahr 2000 nicht erhört und die Mieterin weigerte sich bis zum Jahr 2000, den Schornsteinfeger in die Wohnung zu lassen. Im Februar 2000 kam dann das nach deutschem Verwaltungsrecht Unvermeidliche. Es erschienen neben dem Schornsteinfeger 10 Polizisten und Mitarbeiter des Ordnungsamtes Bad Salzungen bei der Mieterin. Dieses Einsatzkommando brach die Wohnung der Mieterin auf und glaubte, nun leichtes Spiel zu haben. Doch weit gefehlt. Die Mieterin warf immerhin ein faules Ei nach einem Polizisten. Durch diese massive Gegenwehr ließen sich die wackeren Männer jedoch nicht abschrecken, sie überwältigten die Dame und fesselten diese mit Handschellen. Daraufhin konnte endlich der Schornsteinfeger seinen Dienst tun.

Das Verwaltungsgericht Meiningen erklärte diese Zwangsmaßnahme nun für rechtswidrig, da sie unverhältnismäßig gewesen sei. Aus unserer Sicht
bestehen starke Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung. Ohne massive Vorbereitungshandlungen wäre es der Dame nie gelungen, in der Kürze der Zeit ein faules Ei als schreckliche Waffe zu benutzen. Wer findet schon auf die schnelle heraus, welche Eier in seinem Kühlschrank faul sind. Deshalb muss die Tat der Mieterin von langer Hand geplant gewesen sein. Der Eierwurf kann aus unserer Sicht nur als unverhältnismäßige Gewalttat gegen die kleine Einheit von lediglich 10 Polizisten angesehen werden.





Kurioses 3: Fensterln verboten

Stand: 04.06.2001

Das Amtsgericht Frankfurt a M. hatte keine Gnade mit einem Mieter, der durch das Fenster in die Wohnung seiner Mitmieterin gegen ihren Willen
eingestiegen ist und dieses Verhalten mit dem bayrischen Brauch des
"Fensterlns" rechtfertigen wollte. Das Amtsgericht hat die fristlose
Kündigung des Vermieters aufgrund dieses Ereignisses für wirksam erachtet. Nach Auffassung des Amtsgerichts, die sicherlich in Süddeutschland auf Kritik stößt, gilt nächtliches Einsteigen mittels Leiter in die Wohnung einer Mitmieterin gegen deren Willen zumindest nicht in Hessen als Bestandteil eines kulturellen Erbes, das in anderen Landesteilen, wie Bayern, gebräuchlich ist.

Bayrische Landsleute sollten sich daher vor Benutzung der Leiter
vergewissern, dass sie sich dabei innerhalb ihrer eigenen Landesgrenzen
aufhalten.





Kurioses 4: Ziegenbockangriff ist allgemeines Lebensrisiko

Stand: 03.06.2001

Während das Amtsgericht Frankfurt kürzlich die mietrechtliche Relevanz des "Fensterlns" zu entscheiden hatte durfte sich nun das Landgericht Frankfurt mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angriff eines Ziegenbocks gegen einen Urlauber, der sich auf die Hotelterrasse eines Hotels geschlichen hatte (der Ziegenbock und nicht der Urlauber !), zur Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldpflicht des Reiseveranstalters führt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass Hotelmauern nicht dazu dienen, den Reisenden vor gefährlichen Tieren zu schützten sondern hauptsächlich als Abgrenzung bzw. Begrenzung und Sichtschutz. Damit habe sich nichts anderes als das allgemeine Lebensrisiko des Urlaubers verwirklicht, der von dem Ziegenbock getroffen mehrere Meter durch die Luft geschleudert wurde. Das Bein des Urlaubers wurde ausgekugelt
und die Bänder des linken Knies und Beines rissen.

Der Ziegenbock fällt damit unter die Kategorie der höheren Gewalt, wie etwa Flugkatastrophen oder Feuerstürme.

Uns ist nicht bekannt, ob das Tier das Hotelgelände noch lebend verlassen
durfte und ob der Halter des Ziegenbockes, ein portugiesischer Bauer, zur
Verantwortung gezogen wurde. Letzteres setzt - wie im deutschen Recht - eine Tierhalter-Gefährdungshaftung voraus.




Kurioses 5: Religionsfreiheit rechtfertigt keinen Cannabis-Anbau

Stand: 16.10.2001

Der Kläger, ein Musiker, beschritt den Klageweg bis hin zum
Bundesverwaltungsgericht mit folgendem bemerkenswerten Anliegen:

Er stellte dar, dass er dem aus Jamaika stammenden Rastafarianismus folge. Dies ist eine Religion, deren Teil das gemeinschaftliche Rauchen von Cannabis ist. Cannabis gilt auf Jamaika als Nahrung für das Gehirn und als Heilmittel. Nachdem Cannabis nach unserem europäischen Verständnis und dem Verständnis der UNO als Suchtstoff und das vorsätzliche Anbauen der Cannabispflanze zum Zwecke der Gewinn von Suchtstoffen eine strafwürdige Handlung darstellt, beantragte der Musiker zunächst eine Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz. Diese kann erteilt werden, wenn der Anbau im öffentlichen Interesse oder wissenschaftlichen Zwecken dient. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte jedoch ein öffentliches Interesse, da der Rastafarianismus in Deutschland derzeit nicht so verbreitet sei, dass ein solches Interesse anzunehmen ist. Der Musiker konnte sich auch nicht auf seine Religionsfreiheit (Art. 4 GG) berufen, da das Verbot für ihn nur einen
ganz geringen Eingriff darstellt.

Letztlich meinte das Bundesverwaltungsgericht auch, wenn der Musiker nur geringe Mengen zum Eigenverbrauch anbaut, droht ihm wohl keine
Strafverfolgung. Dies sei die bisherige Erfahrung des Gerichts. Interessant ist aus unserer Sicht dabei besonders, auf welche Erfahrungen sich die Richter des Bundesverwaltungsgerichts hier berufen. Einen kleinen Garten haben die meisten Juristen sicher.





Kurioses 6: Asterix verhindert Sprachentwicklung

Stand: 23.12.2001

Was ist eigentlich die weibliche Form des Begriffs „Doctor“? Im deutschen
Sprachgebrauch wird der Begriff „Doctor“ sowohl für den Herren Dr. als auch die Frau Dr. verwendet. Schwierigkeiten entstehen allerdings dann, wenn der Titel offiziell lateinisch bezeichnet werden muss. So weigerte sich die tierärztliche Hochschule Hannover, einer Klägerin den Titel „Doctora medizinae veterinae“ zu verleihen. Die Tiermedizinerin bestand darauf, lateinisch als „Doctora“ und nicht nur „Doctor“ bezeichnet zu werden. Sie wurde jedoch leider von Seiten des Verwaltungsgericht Hannover rüde abgewiesen und noch dazu belehrt. Das Gericht klärte darüber auf, dass es in der lateinischen Sprache dem Begriff „Doctora“ nicht gibt. Richtig sei viel mehr als korrekte weibliche Form der Begriff „Doctorix“. Die Tiermedizinerin hat also einen Anspruch darauf, „Doctorix medizinae veterinae“ genannt zu werden. Hier weigerte sich nun jedoch die Ärztin, da sie meinte damit zu sehr in die Szene um „Asterix und Oberlix“ eingeordnet zu werden. Bis heute ist daher unklar, wie die Ärztin nun heißen soll.

Wir finden, der Begriff „Doctorix“ weist in keiner Weise auf „Asterix“ hin.
Zudem, was sollte an Namen wie „Verleihnix“, „Fünfuhrteefix“ oder
„Automatix“ lustig sein? Als weitere Wortschöpfungen schlagen wir übrigens noch „Machtnix“ für den Beruf des Psychologen und „Saftmix“ für den Beruf des Barkeepers vor.
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