Heckspoiler aus Alu & Co.

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3000 GT

Heckspoiler aus Alu & Co.

Beitrag von 3000 GT »

Hallo Gemeinde,

hier ein Hinweis aus der Fahrschulpraxis 12/2004:

Heckflügel adieu

Verhinderte Rennfahrer, die ihre Schüssel mit einem grandiosen Heckspoiler aus Aluminium aufmotzen wollen, gehen schweren Zeiten entgegen. Wie aus gewöhnlich gut unterrichteter Quelle zu erfahren war, sollen diese Konstruktionen künftig nicht mehr zugelassen werden. Grund: Die grotesken Flügelwerke auf dem Fahrzeugheck können schon bei mittleren Geschwindigkeiten wie ein Messer wirken. Der Nutzen ist gleich Null, denn ihr Anbau erfüllt lediglich optische Wünsche, ohne die Fahreigenschaften wirklich zu verbessern. Von dem Verbot sollen nicht nur Neumontagen betroffen sein, sondern auch bereits vorhandene Flügelsysteme. Wie weiter zu hören war, will das Kraftfahrt Bundesamt (KBA) früher erteilte positive Gutachten für Heck-Aluspoiler zurückziehen oder für ungültig erklären lassen. Der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) kritisiert in diesem Zusammenhang, dass sich Verkehrsminister und Behörden in den verschiedenen Bundesländern noch immer nicht zu einer einheitlichen Haltung durchringen konnten. Es werde höchste Zeit, dass Anbaugutachten nach § 19 Abs. 3 StVZO für gefährliche und typfremde Spoiler nicht mehr erteilt und Einzelabnahmen nach Abs. 2 nicht mehr vorgenommen würden. ARCD / GLH

Hier noch ein ausführlicher Hinweis:

Anweisung der Technischen Leitung (Kurzfassung):

Entsprechend der Beschlußfassung (138. BLFA-TK Sitzung, TOP 7.5) sind Anbauabnahmen für Heckflügel aus Aluminium nach § 19 Abs. 3 StVZO und § 19 Abs. 2 iVm. § 21 StVZO abzulehnen.
Bei der Durchführung von Hauptuntersuchungen sind die Heckflügel als
erheblicher Mangel einzustufen. Ich bitte Sie um umgehende Umsetzung entsprechender Arbeitsanweisungen.

In einigen Fällen haben Sachverständige der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Aluminium-Heckspoiler, die starr mit dem Aufbau verbunden sind, positiv begutachtet. Der Spoiler hat Kantenrundungen von 2,5 mm und wurde an den scharfkantigen Ecken mit einem Kunststoffköder versehen. Näheres zur Ausführung ist den beiliegenden Bildern in der Anlage zu entnehmen.

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr hat die Technische Prüfstelle angewiesen, künftig derartige Fahrzeugteile als unzulässig im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30c Abs. 1 StVZO einzustufen. Daraufhin wurde von dort berichtet, dass derartige Teile in anderen Bundesländern weiterhin positiv begutachtet würden. Die Anforderungen des einschlägigen VdTÜV Merkblattes würden nicht greifen, da es sich um keine Kunststoffheckspoiler handelt. Im Übrigen könnten auch Heckträgersysteme eine ähnliche Gefährdung darstellen.

Das Ministerium teilt diese Auffassung nicht und verweist darauf, dass ein derart hervorstehendes Teil auch bei Rundungen von 2,5 mm Radius bereits bei Geschwindigkeiten im Bereich von 10 bis 20 m/s messerähnliche Eigenschaften aufweisen kann. Damit stellt es für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine unzumutbare Gefährdung dar. Die Bauweise ist mit so genannten Hecktragesystemen oder ähnlichen Trägern nicht vergleichbar; diese sind im Allgemeinen sowieso nicht ständig an den Fahrzeugen angebaut.

Aus der Erörterung bleibt festzuhalten:

In der 47. Sitzung der AKE-AG "§ 19 Clearingstelle" am 14.07.2004 wurde dieses Thema unter TOP IX bereits erörtert und einvernehmlich mehrere Maßnahmen festgelegt: Es sollen keine Teilegutachten mehr erstellt werden. Änderungsabnahmen sollen auch bei Vorlage eines (noch) gültigen Teilegutachtens unter Hinweis auf § 30 StVZO abgelehnt werden. Das VdTÜV-Merkblatt 744 ist um den Aspekt "metallische Werkstoffe" zu erweitern. Die aaSoP/PI sollen von ihren technischen Leitern entsprechend informiert und angewiesen werden.
In der KBA-Datenbank "Teilegutachten" sind entsprechende Teilegutachten von mehreren TD für Heck-Aluminiumspoiler gemeldet. Ob und wieweit darüber hinaus gefälschte Teilegutachten im Umlauf sind, war bis dato nicht feststellbar.
Herr Miese teilte mit, dass die Akkreditierungsstelle des KBA alle TD anschreiben und eine Rücknahme der Teilegutachten verlangen wird, so dass dann auch über die KBA-Datenbank dies dokumentiert werden könne.

Nachfolgender Beschluss wurde gefasst, der die Festlegungen der AKE-AG "§ 19-Clearingstelle" teilweise übernimmt, präzisiert und im Einzelnen umzusetzen ist (einstimmig):


1. Das KBA (die Akkreditierungsstelle) veranlasst die Zurückziehung der positiven Teilegutachten von Heck-Aluminiumspoilern bzw. erklärt sie für ungültig und übersendet den Ländern den einschlägigen Schriftverkehr.

2. Anbaugutachten nach § 19 Abs. 3 StVZO dürfen zukünftig nicht mehr erfolgen (entweder unter Hinweis auf § 30 StVZO oder, soweit erfolgt, mit Hinweis auf die Zurückziehung der Teilegutachten).

3. Einzelabnahmen nach § 19 Abs. 2 StVZO dürfen nicht vorgenommnen werden (siehe hierzu 2.).

4. Werden Fz mit den genannten Heckspoilern zur Durchführung einer HU vorgestellt, ist ein erheblicher Mangel festzustellen.

5. Die zuständigen obersten Landesbehörden weisen die TP und ÜO an, entsprechend vorstehender Punkte 2 bis 4 zu verfahren.


Quelle: Rundschreiben vom Kraftfahrbundesamt an alle amtlich anerkannten Sachverständigen und Technische Überwachungsvereine.

Grüße Thomas
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